{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00046_2015-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=502&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8e39dccf05d36b9bf8c8fe0dedc8e0d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00046", "VG.2015.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:48", "Checksum": "138e3c789c1fc0b2dd323ece470a73b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 03.09.2015 VG.2015.00046 (VG.2015.264)\nRegeste:\nPersonalrecht\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 3. September 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00046 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAnstellung als Vermittler |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Im Rahmen der Gemeindestrukturreform wurden auf den 1. Januar 2011 die bisher 14 bestehenden Vermittlerämter auf drei reduziert. Neu besteht in jeder Gemeinde ein Vermittleramt. Als Vermittler der Gemeinde Glarus Süd wählte die Gemeindeversammlung A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 |\n||||||||||\n|\n1.2.1 Anlässlich einer Sitzung vom 16. Februar 2011 konnten sich die Vermittler mit den Gemeindevertretern auf ein Entschädigungssystem einigen, wobei dieses Ende 2011 überprüft werden sollte. Am 31. März 2011 nahm der Gemeinderat Glarus Süd davon zustimmend Kenntnis und beschloss, dass der Vermittler der Gemeinde Glarus Süd primär durch die Einbehaltung der Schlichtungsgebühren entschädigt werden sollte. Daneben wurde ihm eine Pauschalentschädigung, welche unter anderem auch die kostenlosen arbeitsrechtlichen Schlichtungen umfasste, von Fr. 4'950.- pro Jahr und eine monatliche Büroentschädigung von Fr. 100.- zugesprochen. Ferner wurde festgehalten, dass die Kosten für Büromaterial und Weiterbildung von der Gemeinde übernommen würden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2.2 Am 18. April 2012 beantragten die drei Vermittler der jeweils zuständigen Gemeinde, dass sie rückwirkend per 1. Januar 2012 in ein Lohnband einzureihen und basierend auf einem festen Pensum zu entschädigen seien. An einer Sitzung vom 14. Juni 2012 beschlossen die Gemeindevertreter einstimmig, dass am bisher praktizierten Entschädigungsmodell festzuhalten sei. Am 5. Juli 2012 teilte der Gemeinderat A.______ mit, dass die Jahrespauschale per 1. Januar 2013 auf Fr. 6'000.- erhöht werde, im Übrigen die Entschädigung aber gleich bleibe. A.______ war damit nicht einverstanden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2.3 In der Folge ersuchte A.______ den Gemeinderat am 18. Februar 2013 darum, die Entschädigungsfrage mit ihm neu zu besprechen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilten der Gemeindepräsident und der Leiter Personal und Ausbildung A.______ mit, dass sie sich vorstellen könnten, ihn ins Lohnband 10 mit einem Pensum von 35 % einzureihen. Dieser Vorschlag stehe natürlich unter dem Vorbehalt, dass ihn der Gemeinderat genehmige. A.______ erklärte sich im Grundsatz am 29. Oktober 2013 mit dem vorgeschlagenen Entschädigungsmodell einverstanden, erachtete aber die Einreihung in das Lohnband 10 als klar zu tief. Angemessen erscheine als Minimallösung das Lohnband 13. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2.4 A.______ liess sich in der Folge für die Amtsdauer 2014 bis 2018 erneut als Vermittler der Gemeinde Glarus Süd wählen. Am 2. Oktober 2014 beschloss der Gemeinderat, dass die Funktion Vermittler rückwirkend ab 1. Januar 2012 mit einer Jahrespauschale von Fr. 6'000.- und einer Büropauschale von Fr. 1'200.- pro Jahr entschädigt werde. Ab 1. Januar 2015 erfolge eine zusätzliche Entschädigung für arbeitsrechtliche Schlichtungen von pauschal Fr. 300.- pro Fall. Die anfallenden Schlichtungsgebühren würden durch den Vermittler abgerechnet und blieben ihm. A.______ sei schliesslich eine rückwirkende Differenzzahlung von Fr. 2'887.50 auszurichten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nA.______ gelangte am 31. Oktober 2014 mit Beschwerde ans Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2014. Die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen, ihn mit einem Pensum von 35 % im Lohnband 13, eventualiter im Lohnband 12, rückwirkend auf den 1. Januar 2011 anzustellen. Ferner sei die Gemeinde Glarus Süd zu verurteilen, ihm einen noch zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. Das DSJ wies die Beschwerde am 6. März 2015 im Sinne der Erwägungen ab, wies aber darauf hin, dass die Gemeinde Glarus Süd verpflichtet sei, bald eine verfassungskonforme Regelung der Entschädigung der Vermittlerfunktion bei sich herbeizuführen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 In der Folge erhob A.______ am 7. April 2015 gegen den Entscheid des DSJ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit ihm wie folgt zu regeln: Pensum von 35 %; Lohnband 13, eventualiter Lohnband 12, subeventualiter Lohnband 11; dies rückwirkend auf den 1. Januar 2012. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Gemeinde Glarus Süd beantragte am 13. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Das DSJ schloss am 12. Juni 2015 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Am 3. August 2015 holte das Verwaltungsgericht beim Kantonsgerichtspräsidenten die noch nicht publizierten Fallzahlen 2013 und 2014 der Vermittlerämter des Kantons Glarus ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|"}