a AVIG ausgegangen werden. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6. | |||||||||||| | Zusammenfassend ist aufgrund der sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers weder erstellt, dass er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat noch dass seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist. Der Beschwerdegegner hat durch weitere Abklärungen den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden. Die Einspracheentscheide vom 10. März 2015 und 15. April 2015 sind aufzuheben.