Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesem Einwand nicht auseinander, sondern stellte einseitig auf die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist (vgl. oben E. II/3.5). Er hätte vielmehr weitere Abklärungen treffen (beispielsweise durch Zeugeneinvernahmen) und so den Sachverhalt rechtlich genügend erstellen müssen. Bevor der Beschwerdegegner die erforderlichen Abklärungen getroffen hat, kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen werden.