Hingegen sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen, welche sich vor der Änderungskündigung zugetragen hatten, für die Freistellung bzw. für die Aufhebung des Angebots zum Stellenwechsel nicht kausal, da ihm ja trotz der Verfehlungen die Möglichkeit zum Antritt der neuen Stelle geboten wurde. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, dass er handgreiflich geworden sei. Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesem Einwand nicht auseinander, sondern stellte einseitig auf die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist (vgl. oben E. II/3.5).