| |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer freigestellt wurde und der Arbeitgeber somit zumindest implizit das Angebot zum Stellenwechsel unabhängig von einer allenfalls noch laufenden Bedenkfrist zurückzog. Grund für die Freistellung war in erster Linie die angebliche Handgreiflichkeit. Hingegen sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen, welche sich vor der Änderungskündigung zugetragen hatten, für die Freistellung bzw. für die Aufhebung des Angebots zum Stellenwechsel nicht kausal, da ihm ja trotz der Verfehlungen die Möglichkeit zum Antritt der neuen Stelle geboten wurde.