Er sei zu dieser Handgreiflichkeit befragt worden und habe den Vorwurf schon damals von sich gewiesen. Allerdings habe ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass sie auf Druck von der E.______AG und F.______AG ihn nicht weiter auf dieser Baustelle einsetzen könnten. Der Sache sei nicht weiter nachgegangen worden, obwohl sein Mitarbeiter, der alles beobachtet habe, die Richtigkeit seiner Aussage belegt habe. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer freigestellt wurde und der Arbeitgeber somit zumindest implizit das Angebot zum Stellenwechsel unabhängig von einer allenfalls noch laufenden Bedenkfrist zurückzog.