| |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2 Diesen Punkten hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 23. Dezember 2014 entgegen, er habe die Anforderungen an seine Stelle nicht vollumfänglich erfüllen können. Trotzdem sei er am 1. Dezember 2012 als Bauleitender Elektroinstallateur eingestellt worden. Den Vorwurf, unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben zu sein, bestreitet er. Er gibt zu, ausserhalb der Hebebühne ohne Sicherheitsgurt gearbeitet zu haben. Er habe aber der Weisung seines Vorgesetzten Folge geleistet und die Arbeit unterbrochen. Als Bauleitender Elektroinstallateur gehöre zu seinen Aufgaben die Sicherstellung von guten Kundenkontakten.