Zudem führt er in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2014 aus, der Beschwerdeführer sei mündlich ermahnt worden, weil er der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Weiter habe er gegen die Arbeitsschutzbestimmungen verstossen, Arbeiten ausserhalb einer Hebebühne ohne Sicherheitsgurt (KW 12; 2014) erledigt, verschiedene suboptimale Gespräche mit den Bauherren ohne Wissen des Projektleiters, Chef-Elektroinstallateurs oder Bauleitenden Elektroinstallateurs geführt (KW 30; 2014) und mehrmals kurzfristige Entscheidungen über die eigenen Arbeitszeiten getroffen, wodurch die Arbeitseinsatzplanung erschwert worden sei.