Sein ehemaliger Arbeitgeber begründete die Freistellung einerseits mit einer Handgreiflichkeit des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist. Zudem führt er in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2014 aus, der Beschwerdeführer sei mündlich ermahnt worden, weil er der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei.