43 ATSG) überprüfen müssen. Solange aber nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer die neue Stelle abgelehnt hatte, kann sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stützen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5. | |||||||||||| | 5.1 Während der Kündigungsfrist wurde der Beschwerdeführer per 6. Oktober 2014 bis zum 30. November 2014 von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt. Sein ehemaliger Arbeitgeber begründete die Freistellung einerseits mit einer Handgreiflichkeit des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist.