| |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.3 Dem Beschwerdegegner ist zwar darin beizupflichten, dass die mit der Änderungskündigung dem Beschwerdeführer angebotene Stelle zumutbar war. Indessen ist es nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Stelle abgelehnt hat. Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, ob der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei bis am 30. November 2014 eine Bedenkfrist eingeräumt worden, zutrifft oder nicht. Der Beschwerdegegner hätte dies im Rahmen seiner Untersuchungspflicht (Art. 43 ATSG) überprüfen müssen.