BGer-Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann. Im Übrigen darf nicht einseitig auf die Darstellung des Arbeitgebers abgestellt werden, wenn dessen Aussagen bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (vgl. ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 188 E. 6b/bb; KGer BL-Urteil 715 13 337 / 137 vom 11. Juni 2014 E. 4.3, www.baselland.ch). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4. | |||||||||||| | 4.1