16 Abs. 1 lit. i AVIG ist eine Arbeitsstelle unzumutbar, die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.5 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGer-Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).