| |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, es ist einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b). Die Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausscheiden (Kupfer Bucher, Art. 16 S. 96 f.). Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit.