337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) aufgelöst wurde (vgl. Barbara Kupfer, in Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 30 S. 162). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Ebenso ist ein Versicherter zu sanktionieren, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit.