Wer dazu Anlass gibt, dass ihm gekündigt wird, ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Dieser Tatbestand der Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art.