Daraufhin sei er für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. In seinem Einspracheentscheid habe er die Einstelldauer auf 31 Tage verkürzt. Er sei von einem schweren Verschulden ausgegangen. Das Job-Angebot sei in jedem Fall zumutbar gewesen. Die Arbeitsbedingungen seien berufs- und ortsüblich und auch gesundheitlich habe der Beschwerdeführer keine Einschränkungen geltend gemacht. Er sei während der Kündigungsfrist handgreiflich geworden, weshalb die B.______ AG ihn nicht mehr habe weiterbeschäftigen können und ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt habe. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3. | |||||||||||| | 3.1