Die Änderungskündigung habe er allerdings akzeptiert und unterschrieben. Während dieser Bedenkfrist habe er am 8. Oktober 2014 eine Kündigung in Form einer Freistellungs-Vereinbarung und Austrittsbestätigung erhalten. Es habe sich niemand mit diesen Tatsachen befasst. Er sei im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrages, der am 1. November 2014 in Kraft getreten wäre. Da ihm während der Kündigungsfrist gekündigt worden sei, habe er gar nie die Möglichkeit gehabt, eine zumutbare Stelle anzutreten oder abzulehnen. Da er auch die Kündigung nachweislich nicht selbst verschuldet habe, gebe es keinen Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.