AVIG nicht annahm. Im zweiten Einspracheentscheid vom 15. April 2015 ging er sinngemäss von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG aus. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Aussage der C.______ Arbeitslosenkasse gegenüber dem Beschwerdegegner habe er den ihm neu angebotenen Vertrag nicht abgelehnt, sondern lediglich noch nicht unterzeichnet. D.______ (bei der B.______AG) habe ihm bis Ende November 2014 Bedenkfrist eingeräumt, um den Vertrag zu akzeptieren oder nachzuverhandeln. Die Änderungskündigung habe er allerdings akzeptiert und unterschrieben.