52 N. 39), war es nicht angezeigt, eine zusätzliche Verfügung zu erlassen und in deren Rechtsmittelbelehrung erneut auf die Einsprache zu verweisen. Vielmehr hätte die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Reduktion der Einstelltage im Dispositiv des Einspracheentscheids, gegen welchen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, festgehalten werden müssen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | 2.1 Der Beschwerdegegner stützte die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im ersten Einspracheentscheid vom 10. März 2015 darauf, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht annahm.