In seiner Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte er den Beschwerdeführer für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Im Einspracheentscheid vom 10. März 2015 zog er eine Reduktion der Einstellung auf 31 Tage in Betracht. Da der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung ersetzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 39), war es nicht angezeigt, eine zusätzliche Verfügung zu erlassen und in deren Rechtsmittelbelehrung erneut auf die Einsprache zu verweisen.