Mit der Beschwerde VG.2015.00042 ficht der Beschwerdeführer den Einsprache-Entscheid des Beschwerdegegners Nr. 329417343 vom 10. März 2015 an. Zudem rügt er mit der Beschwerde VG.2015.00051 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners Nr. 329801538 vom 15. April 2015. Beide Beschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt. Folglich rechtfertigt es sich, die Verfahren VG.2015.00042 und VG.2015.00051 zu vereinigen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das prozessuale Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zweckmässig ist. In seiner Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte er den Beschwerdeführer für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.