Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.2 Gemäss Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) können die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt werden, wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Mit der Beschwerde VG.2015.00042 ficht der Beschwerdeführer den Einsprache-Entscheid des Beschwerdegegners Nr. 329417343 vom 10. März 2015 an.