___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben und es sei ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'000.- zu bezahlen (Verfahren VG.2015.00042). Am 24. April 2015 beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2015 (Verfahren VG.2015.00051). Am 1. Mai 2015 schloss das Amt für Wirtschaft und Arbeit auf Abweisung der Beschwerden. Am 9. Mai 2015 reichte A.______ eine zusätzliche Stellungnahme ein. Am 4. August 2015 forderte das Verwaltungsgericht die C.______ Arbeitslosenkasse zur Einreichung der Stellungnahme von A.______ vom 23. Dezember 2014 auf.