__ Arbeitslosenkasse dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus die Frage, ob A.______ eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe und ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge. Am 29. Dezember 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit A.______ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.3 Auf Einsprache von A.______ vom 7. Januar 2015 hin hob das Amt für Wirtschaft und Arbeit seine Verfügung vom 29. Dezember 2014 am 10. März 2015 auf und reduzierte die Zahl der Einstelltage auf 31, was es gleichentags separat verfügte.