__ (8. bis 14. September 2014) bis zum 30. November 2014. Am 8. Oktober 2014 stellte die B.______AG A.______ rückwirkend per 6. Oktober 2014 bis zum Vertragsende, dem 30. November 2014, von jeglicher Arbeitsleistung frei. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.2 In der Folge meldete sich A.______ bei der C.______ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Dezember 2014 an. Am 23. Dezember 2014 unterbreitete die C.______ Arbeitslosenkasse dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus die Frage, ob A.______ eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe und ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge.