{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00042_2015-10-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=513&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "88527566fb95272ee3bfeaf5935a3934"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00042", "VG.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:12", "Checksum": "67a8d61bd662d97e8121652191d76d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n4.\n4.1 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Dezember 2014 wird festgehalten, Grund der Änderungskündigung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen in seiner Funktion als Bauleitender Elektroinstallateur nicht vollumfänglich erfüllt habe. In der Folge habe er den Vertrag als Installateur nicht angenommen.\n4.2 Dass der Beschwerdeführer die Änderungskündigung unterschrieben hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Das betreffende Schreiben ist nur von Verantwortlichen der B.______AG unterzeichnet. Auch sonst hat der Beschwerdeführer auf die Änderungskündigung vom 4. August 2014 nicht reagiert. Er macht vielmehr geltend, sein Vorgesetzter D.______, habe ihm bis Ende November 2014 eine Bedenkfrist eingeräumt. Er habe mit der Annahme des neuen Arbeitsvertrags zugewartet, weil sein Lohn neu Fr. 500.- weniger betragen hätte und ihm die Änderungskündigung auf der Baustelle ohne vorherige Besprechung mit dem Vorgesetzten vorgelegt worden sei.\n4.3 Dem Beschwerdegegner ist zwar darin beizupflichten, dass die mit der Änderungskündigung dem Beschwerdeführer angebotene Stelle zumutbar war. Indessen ist es nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Stelle abgelehnt hat. Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, ob der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei bis am 30. November 2014 eine Bedenkfrist eingeräumt worden, zutrifft oder nicht. Der Beschwerdegegner hätte dies im Rahmen seiner Untersuchungspflicht (Art. 43 ATSG) überprüfen müssen. Solange aber nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer die neue Stelle abgelehnt hatte, kann sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stützen.\n"}