{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00042_2015-10-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=513&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "88527566fb95272ee3bfeaf5935a3934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00042", "VG.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:35", "Checksum": "5470f92f8dd92515b241f2f75c0f2abc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n||||||||||||\n|\n5.2 Diesen Punkten hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 23. Dezember 2014 entgegen, er habe die Anforderungen an seine Stelle nicht vollumfänglich erfüllen können. Trotzdem sei er am 1. Dezember 2012 als Bauleitender Elektroinstallateur eingestellt worden. Den Vorwurf, unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben zu sein, bestreitet er. Er gibt zu, ausserhalb der Hebebühne ohne Sicherheitsgurt gearbeitet zu haben. Er habe aber der Weisung seines Vorgesetzten Folge geleistet und die Arbeit unterbrochen. Als Bauleitender Elektroinstallateur gehöre zu seinen Aufgaben die Sicherstellung von guten Kundenkontakten. Zu seinen Verantwortlichkeiten und Kompetenzen hätten das Schaffen und Erhalten eines guten Kontaktes zum Auftraggeber oder dessen Vertretern wie Bauführern, Architekten, Planern etc. gehört. Wenn auf 1'700 Metern über Meer kein Material bereitstehe, sodass ein Weitermachen unmöglich sei, dann denke er, der Beschwerdeführer, unternehmerisch und beende mit seinem Team die Arbeit, um das Material zu beschaffen, das ihm ein Weiterarbeiten ermögliche. Leider sei ihm die AVOR von seinem Projektleiter entzogen und durch Dritte erledigt worden. Ausserdem sei eine Nachfrage nicht möglich gewesen, da sein Mobiltelefon nur an ganz wenigen Orten Signalempfang gehabt habe. Er wisse im Übrigen nicht, in welchem Zeitraum ein Arztzeugnis vorgelegt werden müsse, aber Ferien ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzten hätten nie stattgefunden. Es sei vorgekommen, dass er den Arbeitsrapport erst am Dienstag und nicht schon am Montag abgegeben habe. Er sei zu dieser Handgreiflichkeit befragt worden und habe den Vorwurf schon damals von sich gewiesen. Allerdings habe ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass sie auf Druck von der E.______AG und F.______AG ihn nicht weiter auf dieser Baustelle einsetzen könnten. Der Sache sei nicht weiter nachgegangen worden, obwohl sein Mitarbeiter, der alles beobachtet habe, die Richtigkeit seiner Aussage belegt habe. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer freigestellt wurde und der Arbeitgeber somit zumindest implizit das Angebot zum Stellenwechsel unabhängig von einer allenfalls noch laufenden Bedenkfrist zurückzog. Grund für die Freistellung war in erster Linie die angebliche Handgreiflichkeit. Hingegen sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen, welche sich vor der Änderungskündigung zugetragen hatten, für die Freistellung bzw. für die Aufhebung des Angebots zum Stellenwechsel nicht kausal, da ihm ja trotz der Verfehlungen die Möglichkeit zum Antritt der neuen Stelle geboten wurde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, dass er handgreiflich geworden sei. Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesem Einwand nicht auseinander, sondern stellte einseitig auf die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist (vgl. oben E. II/3.5). Er hätte vielmehr weitere Abklärungen treffen (beispielsweise durch Zeugeneinvernahmen) und so den Sachverhalt rechtlich genügend erstellen müssen. Bevor der Beschwerdegegner die erforderlichen Abklärungen getroffen hat, kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen werden. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||||\n|\nZusammenfassend ist aufgrund der sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers weder erstellt, dass er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat noch dass seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist. Der Beschwerdegegner hat durch weitere Abklärungen den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden. Die Einspracheentscheide vom 10. März 2015 und 15. April 2015 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||||\n|\nAuf das Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten, da dieses zunächst bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen ist (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines Schadens nicht substanziiert geltend macht, wobei die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht Gegenstand eines Verfahrens über Schadenersatz, sondern des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||||\n|"}