{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00042_2015-10-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=513&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "88527566fb95272ee3bfeaf5935a3934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00042", "VG.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:35", "Checksum": "5470f92f8dd92515b241f2f75c0f2abc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n3.3 Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn oder soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (BGer-Urteil C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a; ARV 1998 Nr. 9 S. 44; Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. A., Basel/Genf/München 2007, O. Rz. 829). Die Nichtannahme zumutbarer Arbeit erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt, wie insbesondere wenn der Versicherte eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt (Kupfer Bucher, Art. 30 S. 179). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, es ist einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b). Die Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausscheiden (Kupfer Bucher, Art. 16 S. 96 f.). Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG ist eine Arbeitsstelle unzumutbar, die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.5 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGer-Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann. Im Übrigen darf nicht einseitig auf die Darstellung des Arbeitgebers abgestellt werden, wenn dessen Aussagen bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (vgl. ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 188 E. 6b/bb; KGer BL-Urteil 715 13 337 / 137 vom 11. Juni 2014 E. 4.3, www.baselland.ch). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||\n|\n4.1 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Dezember 2014 wird festgehalten, Grund der Änderungskündigung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen in seiner Funktion als Bauleitender Elektroinstallateur nicht vollumfänglich erfüllt habe. In der Folge habe er den Vertrag als Installateur nicht angenommen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2 Dass der Beschwerdeführer die Änderungskündigung unterschrieben hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Das betreffende Schreiben ist nur von Verantwortlichen der B.______AG unterzeichnet. Auch sonst hat der Beschwerdeführer auf die Änderungskündigung vom 4. August 2014 nicht reagiert. Er macht vielmehr geltend, sein Vorgesetzter D.______, habe ihm bis Ende November 2014 eine Bedenkfrist eingeräumt. Er habe mit der Annahme des neuen Arbeitsvertrags zugewartet, weil sein Lohn neu Fr. 500.- weniger betragen hätte und ihm die Änderungskündigung auf der Baustelle ohne vorherige Besprechung mit dem Vorgesetzten vorgelegt worden sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3 Dem Beschwerdegegner ist zwar darin beizupflichten, dass die mit der Änderungskündigung dem Beschwerdeführer angebotene Stelle zumutbar war. Indessen ist es nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Stelle abgelehnt hat. Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, ob der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei bis am 30. November 2014 eine Bedenkfrist eingeräumt worden, zutrifft oder nicht. Der Beschwerdegegner hätte dies im Rahmen seiner Untersuchungspflicht (Art. 43 ATSG) überprüfen müssen. Solange aber nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer die neue Stelle abgelehnt hatte, kann sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stützen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||||\n|\n5.1 Während der Kündigungsfrist wurde der Beschwerdeführer per 6. Oktober 2014 bis zum 30. November 2014 von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt. Sein ehemaliger Arbeitgeber begründete die Freistellung einerseits mit einer Handgreiflichkeit des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist. Zudem führt er in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2014 aus, der Beschwerdeführer sei mündlich ermahnt worden, weil er der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Weiter habe er gegen die Arbeitsschutzbestimmungen verstossen, Arbeiten ausserhalb einer Hebebühne ohne Sicherheitsgurt (KW 12; 2014) erledigt, verschiedene suboptimale Gespräche mit den Bauherren ohne Wissen des Projektleiters, Chef-Elektroinstallateurs oder Bauleitenden Elektroinstallateurs geführt (KW 30; 2014) und mehrmals kurzfristige Entscheidungen über die eigenen Arbeitszeiten getroffen, wodurch die Arbeitseinsatzplanung erschwert worden sei. Weiter habe er das Arztzeugnis verspätet abgegeben und Ferien nach Krankheit ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzten selbständig verschoben. Zudem habe er mehrmals zur Abgabe des Wochenrapportes aufgefordert werden müssen (z. B. KW 34/38; 2014) und Anweisungen habe er erst nach mehreren Gesprächen umgesetzt. Im Übrigen sei er während der Kündigungsfrist handgreiflich geworden. Deshalb habe er nicht mehr weiterbeschäftigt werden können und sei er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden. |\n||||||||||||\n|\n|"}