{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00042_2015-10-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=513&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "88527566fb95272ee3bfeaf5935a3934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00042", "VG.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:35", "Checksum": "5470f92f8dd92515b241f2f75c0f2abc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n2.1 Der Beschwerdegegner stützte die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im ersten Einspracheentscheid vom 10. März 2015 darauf, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht annahm. Im zweiten Einspracheentscheid vom 15. April 2015 ging er sinngemäss von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG aus. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Aussage der C.______ Arbeitslosenkasse gegenüber dem Beschwerdegegner habe er den ihm neu angebotenen Vertrag nicht abgelehnt, sondern lediglich noch nicht unterzeichnet. D.______ (bei der B.______AG) habe ihm bis Ende November 2014 Bedenkfrist eingeräumt, um den Vertrag zu akzeptieren oder nachzuverhandeln. Die Änderungskündigung habe er allerdings akzeptiert und unterschrieben. Während dieser Bedenkfrist habe er am 8. Oktober 2014 eine Kündigung in Form einer Freistellungs-Vereinbarung und Austrittsbestätigung erhalten. Es habe sich niemand mit diesen Tatsachen befasst. Er sei im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrages, der am 1. November 2014 in Kraft getreten wäre. Da ihm während der Kündigungsfrist gekündigt worden sei, habe er gar nie die Möglichkeit gehabt, eine zumutbare Stelle anzutreten oder abzulehnen. Da er auch die Kündigung nachweislich nicht selbst verschuldet habe, gebe es keinen Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Im Übrigen verlangt der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von Fr. 15'000.-. Nach seiner Auffassung haben die C.______ Arbeitslosenkasse und der Beschwerdegegner ihre Amts-, Sorgfalts- oder Dienstpflichten vernachlässigt und bewusst oder unbewusst in Kauf genommen, ihm einen materiellen Nachteil und einem Dritten einen materiellen Vorteil zu verschaffen. Seiner Meinung nach könnte es sich dabei sogar um ein Amtsdelikt handeln. Seine Familie befinde sich im Augenblick in einer wirtschaftlichen, sozialen und mentalen Notsituation. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3 Der Beschwerdegegner führt aus, der Beschwerdeführer habe sich am 24. November 2014 auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Am 23. Dezember 2014 habe er Unterlagen der C.______ Arbeitslosenkasse erhalten, welche aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare und unbefristete Arbeitsstelle vor der Arbeitslosigkeit abgelehnt habe. Daraufhin sei er für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. In seinem Einspracheentscheid habe er die Einstelldauer auf 31 Tage verkürzt. Er sei von einem schweren Verschulden ausgegangen. Das Job-Angebot sei in jedem Fall zumutbar gewesen. Die Arbeitsbedingungen seien berufs- und ortsüblich und auch gesundheitlich habe der Beschwerdeführer keine Einschränkungen geltend gemacht. Er sei während der Kündigungsfrist handgreiflich geworden, weshalb die B.______ AG ihn nicht mehr habe weiterbeschäftigen können und ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt habe. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||\n|\n3.1 Die obligatorische Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a AVIG). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss der Versicherte jedoch alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2 Wer dazu Anlass gibt, dass ihm gekündigt wird, ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Dieser Tatbestand der Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) aufgelöst wurde (vgl. Barbara Kupfer, in Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 30 S. 162). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nEbenso ist ein Versicherter zu sanktionieren, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}