{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00042_2015-10-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=513&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "88527566fb95272ee3bfeaf5935a3934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00042", "VG.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:35", "Checksum": "5470f92f8dd92515b241f2f75c0f2abc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 01.10.2015 VG.2015.00042 (VG.2015.275)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUrteil vom 1. Oktober 2015 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||||\n|\nVG.2015.00042 und VG.2015.00051 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 A.______ arbeitete seit dem 1. Dezember 2012 bei der B.______AG, als Bauleitender Elektroinstallateur. Am 4. August 2014 kündigte die B.______AG das Arbeitsverhältnis mit A.______ mit einer Frist von zwei Monaten auf Ende Oktober 2014. Gleichzeitig unterbreitete sie ihm einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu veränderten Bedingungen (Lohnreduktion von rund Fr. 500.-, Funktionsherabstufung), der am 1. November 2014 in Kraft treten sollte. A.______ unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Die Kündigungsfrist verlängerte sich aufgrund eines Unfalls und anschliessender Arbeitsunfähigkeit von A.______ (8. bis 14. September 2014) bis zum 30. November 2014. Am 8. Oktober 2014 stellte die B.______AG A.______ rückwirkend per 6. Oktober 2014 bis zum Vertragsende, dem 30. November 2014, von jeglicher Arbeitsleistung frei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 In der Folge meldete sich A.______ bei der C.______ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Dezember 2014 an. Am 23. Dezember 2014 unterbreitete die C.______ Arbeitslosenkasse dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus die Frage, ob A.______ eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe und ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge. Am 29. Dezember 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit A.______ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.3 Auf Einsprache von A.______ vom 7. Januar 2015 hin hob das Amt für Wirtschaft und Arbeit seine Verfügung vom 29. Dezember 2014 am 10. März 2015 auf und reduzierte die Zahl der Einstelltage auf 31, was es gleichentags separat verfügte. Eine gegen diese neue Verfügung gerichtete Einsprache wies es am 15. April 2015 ab. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\nAm 4. April 2015 erhob A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben und es sei ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'000.- zu bezahlen (Verfahren VG.2015.00042). Am 24. April 2015 beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2015 (Verfahren VG.2015.00051). Am 1. Mai 2015 schloss das Amt für Wirtschaft und Arbeit auf Abweisung der Beschwerden. Am 9. Mai 2015 reichte A.______ eine zusätzliche Stellungnahme ein. Am 4. August 2015 forderte das Verwaltungsgericht die C.______ Arbeitslosenkasse zur Einreichung der Stellungnahme von A.______ vom 23. Dezember 2014 auf. Die Stellungnahme ging in der Folge am 7. August 2015 beim Verwaltungsgericht ein. Am 11. August 2015 nahm A.______ erneut unaufgefordert Stellung. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 Gemäss Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) können die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt werden, wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nMit der Beschwerde VG.2015.00042 ficht der Beschwerdeführer den Einsprache-Entscheid des Beschwerdegegners Nr. 329417343 vom 10. März 2015 an. Zudem rügt er mit der Beschwerde VG.2015.00051 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners Nr. 329801538 vom 15. April 2015. Beide Beschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt. Folglich rechtfertigt es sich, die Verfahren VG.2015.00042 und VG.2015.00051 zu vereinigen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nHinzuweisen ist allerdings darauf, dass das prozessuale Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zweckmässig ist. In seiner Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte er den Beschwerdeführer für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Im Einspracheentscheid vom 10. März 2015 zog er eine Reduktion der Einstellung auf 31 Tage in Betracht. Da der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung ersetzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 39), war es nicht angezeigt, eine zusätzliche Verfügung zu erlassen und in deren Rechtsmittelbelehrung erneut auf die Einsprache zu verweisen. Vielmehr hätte die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Reduktion der Einstelltage im Dispositiv des Einspracheentscheids, gegen welchen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, festgehalten werden müssen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|"}