Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |