| |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2015 und deren Verfügung vom 24. Oktober 2011 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente auszurichten hat. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 UVG i.V.m.