Die am […] geborene Beschwerdeführerin ist zudem […] Jahre alt. Mit Blick auf dieses fortgeschrittene Alter ist zusätzlich davon auszugehen, dass sie nicht mehr zu denselben Konditionen angestellt würde wie eine jüngere Mitarbeiterin. Weitere Umstände, die einen Abzug rechtfertigen würden, liegen jedoch keine vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Insgesamt erweist sich daher ein Abzug von 10 % als angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert somit ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 10 %. Damit hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.