Im parallel hängigen invalidenrechtlichen Verfahren wurde ein Abzug von 10 % gewährt (vgl. Verfahren VG.2015.00048). Da die noch zumutbaren Tätigkeiten in beiden Verfahren gleichartig sind, rechtfertigt es sich vorliegend, denselben Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | Wie dargelegt, ist dabei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführerin nur noch adaptierte Tätigkeiten mit der linken Hand (und der rechten Hand als Hilfshand) zumutbar sind. Die am […] geborene Beschwerdeführerin ist zudem […] Jahre alt.