| |||||||||| | | |||||||||| | 6.4.2 Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin vollständig auf einen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht angehen kann. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin nur noch adaptierte, leichte Tätigkeiten ohne repetitive fein- und grobmanuelle Belastung der rechten Hand zumutbar sind. In der angestammten Tätigkeit weist sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf. Bereits aus diesem Umstand folgt, dass ihr ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4.3 Im parallel hängigen invalidenrechtlichen Verfahren wurde ein Abzug von 10 % gewährt (vgl. Verfahren VG.2015.00048).