Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 322 E. 5.2). Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist zudem eine Ermessensfrage, in welche das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift (BGer-Urteil 8C_546/2011 vom 14. November 2011 E. 4.3). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4.2 Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin vollständig auf einen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht angehen kann.