| |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 Im Hinblick auf den vorzunehmenden Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht davon aus, dass für die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik abzustellen ist. So führt die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens richtig aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute wohl einer einfachen repetitiven Tätigkeit nachgehen würde. Dies erscheint nicht zuletzt aufgrund der beruflichen Vorgeschichte als überwiegend wahrscheinlich.