Dem entspricht insbesondere auch die Auffassung von Dr. H.______ und im Grundsatz auch diejenige von Dr. G.______, welche vor der diagnostizierten Fingergelenksarthrose von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging. Im Ergebnis sind der Beschwerdeführerin damit nur noch vorwiegend linkshändige Tätigkeiten zumutbar, wobei die rechte Hand als leicht belastete Hilfshand ohne repetitive Bewegungen verwendet werden kann. In einer solchen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin vollkommen arbeitsfähig. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3