Eine unfallfremde Beeinträchtigung ist bei der vorliegenden Beurteilung wie oben erwähnt nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. II/6.1). Demgegenüber stützt sich die Einschätzung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit durch Dr. E.______ einzig auf die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss seinen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dem entspricht insbesondere auch die Auffassung von Dr. H.______ und im Grundsatz auch diejenige von Dr. G.______, welche vor der diagnostizierten Fingergelenksarthrose von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging.