| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass nicht ohne Weiteres auf das Gutachten von Dr. F.______ abgestellt werden kann. Zu Recht führt sie aus, dass Dr. F.______ seine Einschätzung insbesondere auf die beginnende Rhizarthrose gestützt hat. Diese Diagnose ist gemäss Dr. E.______ als unfallfremd zu qualifizieren, was aufgrund seiner Darlegungen als nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Eine unfallfremde Beeinträchtigung ist bei der vorliegenden Beurteilung wie oben erwähnt nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. II/6.1).