Dabei gilt zu beachten, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur auf die durch den Unfall verursachte Invalidität beschränkt, weshalb die nicht unfallkausalen, linksseitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der nachstehenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 40). Aus dem Gesagten folgt, dass bei der vorliegenden Bemessung nicht ohne Weiteres auf den von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad verwiesen werden darf. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2