Wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsfähig ist, kann nicht invalid im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG sein (vgl. BGE 115 V 133 E. 2). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden, welche sie geltend macht, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur auf die durch den Unfall verursachte Invalidität beschränkt, weshalb die nicht unfallkausalen, linksseitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der nachstehenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 40).