| |||||||||| | | |||||||||| | Aus dem Gesagten ergibt sich, dass durch eine medizinische Weiterbehandlung kein Potential für eine namhafte Verbesserung besteht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 30. November 2011 abschloss. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Schliesslich ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das UVG einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.1 Die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf das UVG setzt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsfähig ist, kann nicht invalid im Sinne von Art.