Andererseits ist Dr. E.______ darin zu folgen, dass die Arthroseproblematik nicht als unfallkausal einzustufen sei, womit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht leistungspflichtig ist. In Bezug auf die unfallkausalen Beschwerden führte Dr. F.______ sodann ausschliesslich an, dass er bezüglich der verbliebenen Bewegungseinschränkungen am Kleinfinger keine weiteren erfolgsversprechenden medizinischen Massnahmen sehe. | |||||||||| | | |||||||||| | Aus dem Gesagten ergibt sich, dass durch eine medizinische Weiterbehandlung kein Potential für eine namhafte Verbesserung besteht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 30. November 2011 abschloss.