___, dass er eine Kompressionsneuropathie des nervus ulnaris vermute, weshalb er diesbezüglich eine neurologische Abklärung mittels Elektromyografie (EMG) empfehle. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2.9 Dr. J.______ gelangte im Mai 2014 zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. F.______ nachvollziehbar sei. Eine vorzeitige medizinische Reevaluation könne nicht empfohlen werden, da bei der Beschwerdeführerin kein Potential für eine wesentliche Verbesserung vorhanden sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Insgesamt gelangten die Ärzte damit übereinstimmend zum Schluss, dass bezüglich der rechtsseitigen Beschwerden keine Besserung mehr erreicht werden könne, welche ins Gewicht falle.