Bei einem nicht bewiesenen Zusammenhang lasse sich zumindest kein status quo sine festlegen. Seit Monaten seien die Beschwerden trotz Durchführung adäquater Therapien in unveränderter Art und Weise vorhanden, weshalb nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2.8 Im Gutachten vom 30. September 2013 diagnostizierte Dr. F.______ unter anderem eine beginnende Rhizarthrose, wobei der Entstehungszeitpunkt unklar sei. Die Arbeitsfähigkeit könne in Zukunft noch gesteigert werden.