Letztere stellte ihre Versicherungsleistungen aber deshalb ein, weil sie keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr feststellen konnte und den Fall abschloss (vgl. dazu vorstehende E. II/3.4). Ob der Fallabschluss zu Recht erfolgte, ist vorliegend zu prüfen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 | |||||||||| | 5.2.1 Dem Austrittsbericht des Spitals I.______ vom 21. Juli 2010 lässt sich entnehmen, dass sich nach der Operation an der rechten Hand eine klinische Besserung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe unter Analgesie wenig Schmerzen und Kribbelparästhesien verspürt. Sowohl bei der ersten klinischen Kontrolle im Spital I.