| |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Hinsichtlich der rechtsseitigen Beschwerden geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, die Beschwerdegegnerin habe diese als nicht unfallkausal erachtet. So bemerkte der Versicherungsmediziner Dr. E.______, dass die Beschwerden der rechten Hand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis seien, wovon schliesslich auch die Beschwerdegegnerin ausging. Letztere stellte ihre Versicherungsleistungen aber deshalb ein, weil sie keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr feststellen konnte und den Fall abschloss (vgl. dazu vorstehende E. II/3.4).