| |||||||||| | | |||||||||| | Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, es bestehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Hundebiss und der Beschwerden an der linken Hand. Folglich sind diese Beschwerden nicht als Spätfolge der erlittenen Hundebissverletzung zu werten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Hinsichtlich der rechtsseitigen Beschwerden geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, die Beschwerdegegnerin habe diese als nicht unfallkausal erachtet.